Steuerbegünstigung von Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (DB AG) den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten
des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt
Leitsatz
1. Auf Fahrvergünstigungen, die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens
Deutsche Bundesbahn gewährt, ist nach § 12 Abs. 8 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) der Rabattfreibetrag nach §
8 Abs. 3 EStG anwendbar (Anschluss an ). Der Rabattfreibetrag kann aber nicht für Fahrkarten
beansprucht werden, die nur den Mitarbeitern, nicht aber im normalen Kundenverkehr den Bahnkunden angeboten werden (im Streitfall:
Tagestickets M fern).
2. Die nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG steuerfreien Einnahmen sind nicht im Rahmen des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG
zu berücksichtigen (Anschluss an ).
3. Hat der Kläger als noch aktiver Arbeitnehmer ein Jobticket für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhalten
und wurde die vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG vorgenommene Pauschalversteuerung auf den Kläger abgewälzt, so ist
es nicht zu beanstanden, wenn bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers die Entfernungspauschale um die pauschale
Lohnsteuer für das Jobticket gekürzt wird.
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