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Einkommensteuer | Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last
Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.; § 323 ZPO).
Zur Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem Veranlagungszeitraum 2008 gültige Fassung vgl. die Hinweise zum vorstehenden Urteil X R 8/14. Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die vor dem in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart worden sind, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie „abänderbar“ sind. Für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel genügt...