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FG Baden-Württemberg 11.10.2016 6 K 4219/13, IWB 9/2017 S. 322

FG Baden-Württemberg | Leitender Angestellter i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz

(1) Eine Einordnung in den von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA Schweiz (mit dem Stand vom ) erfassten Personenkreis setzt voraus, dass dem leitenden Angestellten dem Organ einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Weisungs- und Vertretungsrechte zukommen. (2) Die für eine Anwendung des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA Schweiz erforderlichen Leitungs- und Vertretungsbefugnisse eines leitenden Angestellten müssen sich aus zivilrechtlich verbindlichen Regelungen (etwa Gesellschafts- und/oder Arbeitsvertrag) ergeben.

Hinweis:

Der Kl. unterhielt in den Streitjahren 2009 bis 2011 sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einen Wohnsitz. Er war in den Streitjahren für seinen Schweizer Arbeitgeber nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland, Frankreich und Großbritannien tätig. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, für die Arbeitstage i...

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