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Online-Nachricht - Donnerstag, 04.05.2017

Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers (FG)

Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein ().

Sachverhalt: Der Kläger, ein Gerichtsvollzieher, nutzt im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ein Büro mit Vorraum, ein als Lagerraum genutztes WC und einen 50 qm großen Raum. Das Büro ist über eine Außentreppe zu erreichen. Die Eingangstür verfügt über ein separates Schloss. Daneben ist ein Schild mit Landeswappen und Aufschrift „Obergerichtsvollzieher“. Es gibt zwei gesonderte Stellplätze, einen Briefkasten für private und berufliche Post sowie eine gesonderte Klingel für das Büro, das vom Präsidenten des LG als Geschäftszimmer genehmigt wurde. Der Kläger hat noch mit 11 weiteren Gerichtsvollziehern eine Dreiraumwohnung als Büroräume angemietet. Er teilt sich einen Raum mit vier Kollegen. Kundenbesuche hat er in beiden Büros. Er beschäftigt eine Justizfachangestellte.

Der Kläger erklärte für 2012 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten von 8.150 €. Das FA berücksichtigte 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer mangels dortigem Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.

Hierzu führte das FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die Werbungskosten sind gänzlich zu berücksichtigen.

  • Das Büro im Einfamilienhaus ist als genehmigtes Geschäftszimmer kein häusliches Arbeitszimmer. Es ist nach den baulichen Gegebenheiten (gesonderter Zugang, Besucherparkplätze, gesonderte Klingel, Schild mit Landeswappen, verschlossene interne Verbindungstüren, extra Schlüssel) nicht in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden. Es dient nach Ausstattung und Funktion der Erledigung beruflicher Arbeiten, steht für Publikumsverkehr offen und wird von nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten genutzt.

  • Die Justizverwaltung stellt Gerichtsvollziehern keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Diese sind verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer einzurichten und Unterlagen aufzubewahren.

  • Das andere gemeinschaftlich genutzte Büro ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als Geschäftszimmer geeignet, so dass dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Geschäftszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Dort nimmt der Kläger die Handlungen vor, die für seinen Beruf wesentlich und prägend sind, so z.B. die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die Vereinbarung von Ratenzahlungen, die Einholung von Auskünften Dritter oder die Abwicklung von unbarem Zahlungsverkehr.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Baden-Württemberg verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 8/2017 vom 03.05.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
YAAAG-44133