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Online-Nachricht - Donnerstag, 04.05.2017

Schenkungsteuer | Verzicht eines Ehegatten auf höheren Zugewinnausgleich (FG)

Der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehepartner sein (; rkr.).

Sachverhalt: Mit notariellem Ehevertrag beendeten der Kläger und seine Ehefrau den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarten Gütertrennung. Daraus ergab sich rechnerisch eine Zugewinnausgleichsforderung. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger an seine Ehefrau einen Betrag zum Ausgleich des Zugewinns zahle. Das FA vertrat die Auffassung, dass in dem laut Ehevertrag entstandenen Differenzbetrag zwischen der errechneten Zugewinnausgleichsforderung und der vereinbarten Zahlung ein Verzicht der Ehefrau des Klägers vorläge, welcher als freigebige Zuwendung im Sinne des ErbStG zu werten sei.

Hierzu führte das FG Hessen weiter aus:

  • Für den vorliegenden Fall der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Eheleute bestimmt § 5 Abs. 2 ErbStG, dass eine sich in diesem Zusammenhang ergebende Ausgleichsforderung eines Ehegatten gegen den anderen (§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 bis 7 ErbStG gehört. Denn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Ausgleichsforderung nicht rechtsgeschäftlich zugewendet; sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Begründung der Ausgleichsforderung ist somit nicht schenkungsteuerbar.

  • Allerdings stellt die Differenz zwischen der rechnerischen Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau des Klägers und dem tatsächlich gezahlten Betrag eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung dar.

  • Im vorliegend zu entscheidenden Fall ist ausweislich des vorliegenden Vertrags sowie des vom Gericht nicht bezweifelten klägerischen Vortrags bereits die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau festgelegt worden. Gleichzeitig vereinbarten die Eheleute, dass der Kläger an seine Ehefrau lediglich einen niedrigeren Betrag zahlen sollte.

  • Die dadurch entstandene Differenz ist damit nicht Teil des modifizierten Zugewinnausgleichs, sondern der Verzicht darauf stellt eine freigebige Zuwendung dar.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
LAAAG-44107

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