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RENO Nr. 5 vom Seite 18

Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.

Entscheidung

 → KIEHL VAAAG-41153

Leitsatz: Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenden Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Sachverhalt

Vorgerichtlich mahnt der RA des Klägers den Beklagten mit drei gesonderten Schreiben wegen drei verschiedener wettbewerbswidriger Handlungen ab.

Fragen hierzu

  1. Wann spricht man von einer und wann von mehreren Angelegenheiten?

  2. Wann entsteht eine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG?

  3. Wie hoch sind vorliegend die „normalen“ Geschäftsgebühren, wenn in zwei Angelegenheiten der Gegenstandswert 45.000 € beträgt und in einer Angelegenheit 20.000 €?

  4. Wie hätte die Abrechnung aussehen müssen, wenn der Mandant lediglich einen Auftrag erteilt und der RA dem Gegner nur ein S...