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Insolvenzrecht | Bestimmung als gesellschaftsrechtlich nahestehende Person bei einer GmbH & Co. KG
§ 138 Abs. 2 InsO enthält eine Legaldefinition der im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz als gesellschaftsrechtlich nahestehend einzuordnenden Personen und bezieht dabei insoweit u. a. neben den Mitgliedern des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans einer juristischen Person alternativ auch sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter als in diesem Sinne statusbezogene potenzielle Insider mit ein. Ebenso kann aber auch eine GmbH & Co. KG gegenüber einer GmbH als nahestehende Person i. S. des Insolvenzanfechtungsrechts qualifiziert werden, wenn die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der GmbH miteinander verheiratet sind.
Hatte das Berufungsgericht die Klage des Insolvenzverwalters noch pauschal unter Hinweis darauf, dass die beklagte GmbH & Co. KG keine der schuldnerischen GmbH nahestehende Pers...