Arbeitsrecht | Keine Anwendung griechischer Spargesetze in Deutschland (BAG)
Die sog. Spargesetze, mit denen Griechenland die Vergütung aller
Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgesenkt hat, führten nicht unmittelbar
zu einer Kürzung der Gehälter von Lehrkräften an griechischen Schulen in
Deutschland, die dort auf der Grundlage eines deutschem Recht unterliegenden
Arbeitsverhältnisses tätig sind ().
Hintergrund: Das BAG hatte 2015 dem EuGH diverse Fragen zur Anwendung griechischer Spargesetze in Deutschland zur Vorabentscheidung vorgelegt (lesen Sie hierzu unsere Nachricht vom 26.02.2015).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und als Lehrer an einer von der beklagten Republik Griechenland getragenen Schule in Nürnberg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Der Kläger fordert weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 i.H.v. rd. 20.000 €. Um diese Beträge hat die beklagte Republik die Bruttovergütung des Klägers unter Berufung auf griechische Gesetze gekürzt.
Das LAG hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die beklagte Republik die Abweisung der Klage.
Hierzu führte das BAG weiter aus:
Die Klage ist zulässig, weil die Republik Griechenland in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Staatenimmunität genießt.
Die Klage ist auch begründet. Denn die griechischen Spargesetze gelten nicht unmittelbar auf dem Territorium der BRD. Nach der in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen und den Senat bindenden Entscheidung des EuGH können die Spargesetze und deren Inhalt als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen nur als tatsächlicher Umstand bei ausfüllungsbedürftigen inländischen Normen berücksichtigt werden.
Das deutsche Arbeitsrecht kennt aber keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.
Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 22/17 (Sc)
Fundstelle(n):
CAAAG-43887