Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei
Überlassung von Betriebsvorrichtungen
Leitsatz
Werden im Rahmen einer Grundstücksvermietung Betriebsvorrichtungen mit überlassen, die kein Zubehör im Sinne des § 68 Abs.
1 Nr. 1 BewG darstellen, ist eine erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu versagen, wenn
eine Nutzung oder Weitervermietung der Immobilie im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung auch ohne
die bezeichneten Wirtschaftsgüter möglich ist.
Die Versagung der erweiterten Kürzung gilt auch dann, wenn der Anteil der überlassenen Betriebsvorrichtungen an den Gesamtinvestitionskosten
für das Grundstück und damit der Anteil der in Abhängigkeit von den Investitionskosten vereinbarten Mietzahlungen weit unter
10 % liegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2392 Nr. 41 EFG 2017 S. 507 Nr. 6 VAAAG-43872
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 06.12.2016 - 8 K 1064/13
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