Frage der Erfassung von Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten
Leitsatz
1. In den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter die Freigabe der selbständigen Tätigkeit erklärt - § 35 Abs. 2 InsO n.F.
bzw. vor dessen Geltung die Tätigkeit des Schuldners lediglich duldet, fallen die daraus resultierenden Einnahmen nicht in
die Insolvenzmasse, so dass auch die aus dieser Tätigkeit herrührenden Steuerschulden keine Masseverbindlichkeiten i.S.d.
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO a.F. darstellen.
2. Gleichfalls werden keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO a.F. begründet, wenn der Schuldner eine selbständige
Tätigkeit ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausübt und die entsprechenden Erträge für sich vereinnahmt
und diese tatsächlich nicht zur Masse gelangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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