1. Eine Entschädigung nach
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die auf Grund eines
arbeitsgerichtlichen Vergleichs geleistet wird, ist steuerfrei,
wenn sie wegen einer Diskriminierung als Behinderte(r) zu zahlen
ist.
2. Ist die Frage einer Diskriminierung
als Behinderte(r) wesentlicher Bestandteil des Arbeitsgerichtsprozesses,
stellt eine in einem Vergleich vereinbarte Entschädigungszahlung
nach dem AGG auch dann eine solche wegen eines immateriellen Schadens dar,
wenn letztlich offen bleibt, ob eine Benachteiligung als Behinderte(r)
tatsächlich stattgefunden hat.
3. Bei der Auslegung eines
arbeitsgerichtlichen Vergleichs sind sein Wortlaut sowie die gesamten
Umstände des Falles zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2048 Nr. 35 BB 2017 S. 982 Nr. 18 DB 2017 S. 12 Nr. 17 DStR 2017 S. 1834 Nr. 33 DStR 2018 S. 6 Nr. 23 DStRE 2018 S. 855 Nr. 14 EFG 2017 S. 835 Nr. 10 KÖSDI 2017 S. 20351 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2017 S. 1419 CAAAG-43861
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.03.2017 - 5 K 1594/14
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