Teilwertabschreibung auf den Grund und Boden eines bebauten
Grundstücks bei gesunkenem Bodenrichtwert
Leitsatz
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert sinkt
und aufgrund objektiver Anzeichen mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung zu rechnen ist.
Die hierfür anzustellende Prognose am Bilanzstichtag ist an der Art des Wirtschaftsgutes und dem auslösenden Moment für die
Wertminderung auszurichten.
Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z.B. Grund und Boden, ist ein langer Prognosezeitraum zugrunde
zu legen, um konjunkturelle Preisschwankungen auszuschließen.
Eine Teilwertabschreibung ist nicht vorzunehmen, wenn sich die Wertminderung des Bodenrichtwertes innerhalb der Schwankungsbreite
von konjunkturellen Zyklen bewegt und keine anderen objektiven Gründe für die Wertminderung vorliegen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2017 S. 598 VAAAG-43859
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 21.12.2016 - 4 K 520/13
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