Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und
ideellen Tätigkeitsbereich bei dem Verkauf von Ökopunkten aus einer
Renaturierungsmaßnahme – Verkauf von Rindern zur Begrenzung der
Herdengröße im Rahmen einer naturnahen Weidewirtschaft als
Zweckbetrieb
Leitsatz
Ist eine naturnahe Weidewirtschaft durch eine Rinderherde im Rahmen der Landschaftspflege zur Erhaltung einer renaturierten
Flusslandschaft zur Zweckerfüllung notwendig und erforderlich, ist der Verkauf von Rindern zur Begrenzung der Herdengröße
im Rahmen einer artgerechten Haltung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§ 65 AO) anzusehen.
Die Verwertung von durch eine Renaturierungsmaßnahme erhaltener Ökopunkte durch eine gemeinnützige Körperschaft ist als zwangsläufige
und unmittelbare Folge der gemeinnützigen Tätigkeit dem ideellen Tätigkeitsbereich der Körperschaft zuzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 2585 Nr. 48 EFG 2017 S. 861 Nr. 10 BAAAG-43857
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 13.10.2016 - 4 K 1522/16
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