Frist für den Antrag auf Erstattung von KapESt bei vgA
Leitsatz
1) Der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer bei vgA ist gemäß § 50d Abs. 1 Satz 8 EStG spätestens 6 Monate nach dem
Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer zu stellen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist weder der Zeitpunkt der Festsetzung
der Kapitalertragsteuer maßgebend, noch ob diese bestandskräftig ist.
3) Die Fristenregelung des § 50d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG ist mit EU-Recht vereinbar, insbesondere liegt weder ein Verstoß
gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie vor, noch werden die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 842 Nr. 10 IStR 2017 S. 875 Nr. 20 NAAAG-43853
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