Nutzer im Sinne des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG der mit Hilfe des entnommenen Stroms erzeugten mechanischen Energie beim Betrieb
von Lüftungsanlagen
Leitsatz
1. Für die Steuerentlastung gemäß § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG reicht es nicht aus, dass ein Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes Strom entnimmt, um damit einen Umwandlungsprozess in Gang zu setzen und zu unterhalten, in dessen Verlauf Nutzenergie
in Form von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanischer Energie zum Zwecke der Weiterlieferung erzeugt wird. Nur wenn
auch derjenige, der das auf diesem Wege entstandene Energieerzeugnis nutzt, ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes betreibt,
ist die Stromentnahme nach § 9b Abs. 1 Nr. 2 StromStG entlastungsfähig.
2. Im Streitfall diente die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erzeugte Energie dem Betrieb von Heiz-, Kühl-
und Lüftungsanlagen in Einzelhandelsgeschäften der zur Unternehmensgruppe gehörenden Handelsunternehmen. Letzteren wurde die
Nutzung der erzeugten Energie mit der Folge zugerechnet, dass der Erzeuger die Entlastung nach § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG
nicht beanspruchen konnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAG-43851
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.03.2017 - 11 K 2427/13
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