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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 1216/16 E EFG 2017 S. 721 Nr. 9

Gesetze: EStG i.d.F. des StVerG 2013 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des StVerG 2013 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4

Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat – Zugehörigkeit zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten

Leitsatz

  1. Die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft am Beschäftigungsort gehören nicht zu den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der ab dem geltenden Fassung nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten (1.000 € p.m.), sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können (entgegen BStBl I 2014, 1412, Rz. 104).

  2. Die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs von Unterkunftskosten erstreckt sich nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft (z.B. Miete und Betriebskosten).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1510 Nr. 26
DB 2017 S. 11 Nr. 16
DB 2017 S. 12 Nr. 19
DStR 2018 S. 6 Nr. 17
DStRE 2018 S. 848 Nr. 14
EFG 2017 S. 721 Nr. 9
GStB 2017 S. 316 Nr. 9
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 5
KÖSDI 2017 S. 20393 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2017 S. 1267
UAAAG-43842

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.03.2017 - 13 K 1216/16 E

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