Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat – Zugehörigkeit zu den auf 1.000 Euro monatlich
begrenzten Unterkunftskosten
Leitsatz
Die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft am Beschäftigungsort gehören nicht zu
den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der ab dem geltenden Fassung nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten
(1.000 € p.m.), sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung,
die neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können (entgegen BStBl
I 2014, 1412, Rz. 104).
Die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs von Unterkunftskosten erstreckt sich nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für
die Unterkunft (z.B. Miete und Betriebskosten).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1510 Nr. 26 DB 2017 S. 11 Nr. 16 DB 2017 S. 12 Nr. 19 DStR 2018 S. 6 Nr. 17 DStRE 2018 S. 848 Nr. 14 EFG 2017 S. 721 Nr. 9 GStB 2017 S. 316 Nr. 9 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 5 KÖSDI 2017 S. 20393 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2017 S. 1267 UAAAG-43842
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 14.03.2017 - 13 K 1216/16 E
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