Online-Nachricht - Freitag, 28.04.2017

Gesetzgebung | Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken beschlossen (Bundestag)

Der Bundestag hat am das "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" (BT-Drucks. 18/11233, 18/11531, 18/11683 Nr. 8) in 2. und 3. Lesung in der Ausschussfassung (BT-Drucks. 18/12128) beschlossen.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Mit dem Gesetz sollen die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt und somit Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden, § 4j EStG-E. Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit.

  • Darüber hinaus soll durch das Gesetz die Grenze der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von bisher 410 € auf 800 € angehoben werden, § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG-E.

  • Zudem soll die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 € auf 250 € angehoben werden, § 6 Absatz 2a Satz 1 und Satz 4. Die neuen Wertgrenzen sollen erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, § 52 Abs. 12 Satz 3 und 5 EStG-E.

  • Ferner soll die Steuerfreiheit von Wagniskapitalzuschüssen für junge Unternehmen ausgeweitet werden, § 3 Nummer 71 EStG-E (anzuwenden ab VZ 2017, § 52 Abs. 4 Satz 16 EStG-E).

  • Ebenfalls soll mit dem Gesetz die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gesetzlich festgelegt werden, § 3a EStG-E. Die Regelung soll auf alle Fälle anzuwenden sein, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des ) erlassen wurden.

    Für Steuerfälle, in denen der Schuldenerlass bis zum ausgesprochen wurde oder in denen bis zum Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde, ist nach dem der Sanierungserlass aus Vertrauensschutzgründen weiterhin anwendbar (s. hierzu auch unsere News vom 28.04.2017).

    In Fällen mit nicht aufgehobener oder widerrufener verbindlicher Auskunft und Schulderlass nach dem soll der Steuerpflichtige wählen können, ob er die Steuerbefreiung des § 3a EStG oder die Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen will.

Hinweis:

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: Bundestag online (il)

Fundstelle(n):
CAAAG-43767