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Umsatzsteuer | Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens durch Abtretung in Bauträgerfällen
Die Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen kann in der Weise erfolgen, dass das FA gegenüber dem leistenden Bauunternehmer die Umsatzsteuer festsetzt, der Bauunternehmer dafür aber seinen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der USt an das FA abtritt.
[i]Abtretbarer Anspruch des Bauunternehmers erforderlichDie Festsetzung der USt gegenüber dem leistenden Bauunternehmer ist nach dem BFH nur dann zulässig, wenn der Bauunternehmer einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der USt hat. Denn immerhin schließt § 27 Abs. 19 UStG als Rechtsgrundlage für S. 401die Rückabwicklung den Vertrauensschutz des Bauunternehmers im Sinne von § 176 Abs. 2 AO aus. Wenn man diesen Ausschluss hinnehmen will, geht dies nur unter der Voraussetzung, dass der Bauunternehmer der USt-Nachforderung durch Abtretung seines Zahlungsanspruchs auf USt entgehen kann...