Gesetze: EURL 24/2010 Art 14 Abs 1, EURL 24/2010 Art 14 Abs 2, MRK Art 13, EUGrdRCh Art 47, MRK Art 6
Rechtsfrage
Wird der High Court of Ireland, wenn er über die Vollstreckbarkeit eines von der Zollbehörde Patras (Griechenland) am ausgestellten "einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung" einer Geldbuße in Höhe von 1 097 505 EUR, welche am wegen eines angeblichen Schmuggels am verhängt worden war (und durch Zinsen und Strafzuschläge inzwischen auf EUR 1 507 971,88 EUR angewachsen ist), zu entscheiden hat, durch Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/24 daran gehindert,
1. in Bezug auf das Vollstreckungsersuchen zugunsten eines irischen Staatsbürgers und Unionsbürgers das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist (vgl. Art. 47 der Charta sowie Art. 6 und 13 EMRK, die den Rechten eines Staatsbürgers aus Art. 34, 38 und 40 Abs. 3 der irischen Verfassung entsprechen) anzuwenden (wenn der Fall so gelagert ist, dass der Kläger über das laufende Verfahren erstmals durch eine "nichtamtliche Übersetzung" ins Englische - eine der Amtssprachen in Irland, wo der Kläger stets ansässig war - mit Schreiben des Finanzministeriums der Hellenischen Republik in Piräus an die irischen Steuerbehörde und an die Rechtsanwälte des Klägers vom unterrichtet worden ist);
2. die mit der Richtlinie 2010/24 verfolgten Ziele zu berücksichtigen, die dahin gehen, Amtshilfe zu leisten (Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2010/24) und jedwede sich aus der EMRK ergebende weitere Verpflichtungen zur Amtshilfe (Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2010/24) wie das Recht der Bürger auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta und Art. 13 EMRK zu gewährleisten;
3. die volle Wirksamkeit des Rechts der Gemeinschaft für ihre Bürger (vgl. insbesondere Rn. 63 des Urteils des Gerichtshofs vom , Kyrian/Celni urad Tabor, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 63) zu berücksichtigen?
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