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BGH 21.02.2017 II ZB 16/15, NWB 18/2017 S. 1345

Insolvenzrecht | Umstellung des Geschäftsjahresrhythmus durch den Insolvenzverwalter

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahres nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden (vgl. ­ II ZB 20/13 NWB DAAAE-82025, Rn. 13).

Anmerkung:

Die [i]infoCenter „Haftung des Insolvenzverwalters“ NWB DAAAC-43676 Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustellen, muss nach außen erkennbar werden. Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen (BGH II ZB 20/13). Wenn im Handelsregister nur der Insolvenzvermerk verlautbart ist, i...

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