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Abgabenordnung | Billigkeitsmaßnahmen bei von Landesbehörden verwalteten Steuern
Das BMF regelt mit Schreiben vom , wann bei Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, jeweils die Zustimmung des BMF einzuholen ist.
Danach werden die obersten Finanzbehörden der Länder die vorherige Zustimmung des BMF einholen bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 € und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll; bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200.000 € übersteigt; bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 € übersteigt; bei Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nich...