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Abgabenordnung | Heilung eines zunächst nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Hat sich der Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gem. § 124 Abs. 2 AO erledigt, ist eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO nicht mehr möglich. (2) Die Anwendung des § 102 Satz 2 FGO ist bei einer nach S. 1341Erledigung des Verwaltungsakts nur noch in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsklage ausgeschlossen.