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Einkommensteuer – Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen I (BFH)
Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn zwar die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen.
Hintergrund: Dauernde Lasten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG a. F. in vollem Umfang abziehbar. Leibrenten können nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG a. F. nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG aufgeführten Tabelle ergibt. S. 157
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Eltern des Klägers übertrugen diesem ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Eltern behielten sich an dem übertragenen Hausgrundst...