Patentbeschwerdeverfahren – "Gebühren für die Teilanmeldung II" – Anmeldegebühr – zur Nachzahlung bei Teilung – anspruchsabhängige Anmeldegebühr - Teilanmeldung, die mehr Patentansprüche als die Stammanmeldung enthält – zur Gebührenpflicht - zum Wirksamwerden der Teilung – zu den Folgen des Unterbleibens der Zahlung für die erhöhte Anspruchszahl
Leitsatz
Gebühren für die Teilanmeldung II
Reicht ein Anmelder für die Teilanmeldung zahlenmäßig mehr Patentansprüche als in der Stammanmeldung ein, muss er, um die Teilung wirksam werden zu lassen (§ 39 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 PatG), die Anmeldegebühr nur in der Höhe nachentrichten, die für die Anspruchszahl in der Stammanmeldung maßgebend war. Die Erhöhung der Anspruchszahl bei der Teilung kann aber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PatKostG gebührenpflichtig sein. Sofern in diesem Fall die Zahlung für die erhöhte Anspruchszahl unterbleibt, erfolgt die Prüfung der Teilanmeldung nur auf Grundlage des zur Stammanmeldung eingereichten Anspruchssatzes mit der niedrigeren Anspruchszahl.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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