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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 3682/15 L EFG 2017 S. 732 Nr. 9

Gesetze: EStG § 3 Nr. 34, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, SGB V § 20, SGB V § 20 a

Arbeitslohn durch Zuwendung einer Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge

Leitsatz

  1. Die Zuwendung einer „Sensibilisierungswoche” zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge i.S.d. §§ 20, 20 a SGB V, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat und für die die Arbeitnehmer bei freigestellter Teilnahme Fahrtkosten und eigene Freizeit (Zeitguthaben, Urlaub) aufzuwenden haben, ist als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils zu qualifizieren, der lediglich in dem in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist.

  2. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt ungeachtet ihrer betrieblichen Mitveranlassung zuvörderst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer.

  3. Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse kommt nicht in Betracht, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 732 Nr. 9
GStB 2017 S. 202 Nr. 6
UAAAG-43385

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.01.2017 - 9 K 3682/15 L

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