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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 2057/16 Kg

Gesetze: EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 66 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Kindergeld: Berücksichtigung des Zählkindervorteils bei nichtehelichen/nichteingetragenen Lebenspartnern – Beschränkung auf leibliche oder Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder

Leitsatz

  1. Voraussetzung der Berücksichtigung des Zählkindervorteils ist die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Kinder des Berechtigten als leibliche Kinder oder Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.

  2. Daran fehlt es bei einem lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft mit der leiblichen Mutter mehrerer Kinder zusammenlebenden nichtehelichen/nichteingetragenen Lebenspartner, der Vater eines der Kinder ist.

  3. Der Zählkindervorteil kann in diesem Fall nur dadurch realisiert werden, das die leibliche Mutter für alle Kinder das Kindergeld beantragt.

  4. Die Ungleichbehandlung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern einerseits und lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Personen andererseits bei der Frage der steuerlichen und kindergeldrechtlichen Berücksichtigung von Kindern des anderen Partners ist verfassungsgemäß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GStB 2018 S. 52 Nr. 2
KAAAG-43384

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.03.2017 - 9 K 2057/16 Kg

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