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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 633/13 F

Gesetze: EStG § 6 Abs. 3 Satz 1EStG § 6 Abs. 3 Satz 2EStG § 6 Abs. 5 Satz 1EStG § 6 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3EStG § 6 Abs. 5 Satz 4EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG § 16 Abs. 3 Satz 1

Unentgeltliche Übertragung von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils

Leitsatz

  1. Der Buchwertfortführung bei der unentgeltlichen Übertragung von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steht nicht entgegen, dass zum Sonderbetriebsvermögen gehörende GmbH-Anteile zum Teil zu abweichenden Bruchteilen auf die Rechtsnachfolger, zum Teil unentgeltlich auf einen Mitunternehmer und zum Teil in ein anderes Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers übertragen werden (vgl. , BFH/NV 2012, 2053, und vom IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415; entgegen BStBl I 2005, 458).

  2. Die Privilegierungen nach § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG sind kumulativ nebeneinander anwendbar.

  3. Die Gesamtplanrechtsprechung des BFH steht der Annahme einer Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nur entgegen, wenn die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern wirtschaftlich zu einer Zerschlagung des Betriebs und damit im Ergebnis zu einer Betriebsaufgabe führt.

  4. Die Übertragung zum Sonderbetriebsvermögen gehörender GmbH-Anteile von 9,5 % in das Privatvermögen ist für den Buchwertansatz unschädlich, wenn sie aufgrund der erfolgten Übertragung der übrigen GmbH- und Mitunternehmeranteile auf die Rechtsnachfolger ihre Eigenschaft als funktional wesentliche Betriebsgrundlage verloren haben.

Fundstelle(n):
AAAAG-43383

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.12.2015 - 8 K 633/13 F

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