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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2955/15 Z,EU

Gesetze: ZK Art. 5a Abs. 1 Unterabs. 2 ZK Art. 96 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a ZK Art. 203 Abs. 1 ZK Art. 203 Abs. 3 Anstrich 1 ZKDVO Art. 366 Abs. 2 ZKDVO Art. 366 Abs. 3 UZK Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK Art. 288 Abs. 2 MwStSystRLArt. 2 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL Art. 61

Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren – Nichtgestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle – Entstehung der Zollschuld – Nachweiserfordernisse des Art. 366 ZKDVO – Nachweis der Wiederausfuhr für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer

Leitsatz

  1. Ist die Zollschuld entstanden, weil in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführte Waren nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind, kann der Nachweis der Beendigung des Versandverfahrens innerhalb der in der Versandanmeldung genannten Frist nur durch die in Art. 366 Abs. 2 und 3 ZKDVO (i.d.F. der VO (EG) Nr. 1192/2008 vom ) genannten Originaldokumente oder beglaubigten Kopien geführt werden.

  2. Die Nachweiserfordernisse des Art. 366 Abs. 2 und 3 ZKDVO gelten auch für einen Anmelder, dem die Bewilligung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen nach Art. 5a ZK erteilt worden ist.

  3. Art. 124 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex - UZK -) ist als materiell-rechtliche Vorschrift nicht auf vor ihrem Inkrafttreten am entstandene Sachverhalte anzuwenden.

  4. Der Nachweis der Wiederausfuhr schließt es indessen aus, eine umsatzsteuerpflichtige Einfuhr der Waren i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL anzunehmen.

Fundstelle(n):
GAAAG-43381

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.06.2016 - 4 K 2955/15 Z,EU

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