(Patentbeschwerdeverfahren - "Safener Isoxadifen" - Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs 1 und des Art 1 Nr 8 und Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 1610/96 (juris-Abkürzung: EGV 1610/96) - zur Klärung, ob unter die Begriffe Erzeugnis und Wirkstoff auch ein Safener fällt - zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel)
Leitsatz
Isoxadifen II
1. b ein für den Gebrauch in einer Pflanzenschutzmittelzubereitung zugelassener Stoff eine eigene toxische, phytotoxische oder pflanzenschützende Wirkung entfaltet, ist anhand einer objektiv wissenschaftlichen Bewertung zu bestimmen. Auf eine von der Zulassungsbehörde vorgenommene – ggf. wechselnde und nur vorübergehende – rein verwaltungstechnische Einordnung eines Bestandteils einer Pflanzenschutzmittelzubereitung, hier eines Safeners, als Wirkstoff oder als Beistoff kommt es im Erteilungsverfahren eines ergänzenden Schutzzertifikats insoweit nicht an.
2. Entfaltet ein in einer Pflanzenschutzmittelzubereitung zugelassener Stoff (hier: Isoxadifenethyl) eine eigene, unmittelbar pflanzenschützende Wirkung, die zwar nicht in der Hemmung eines Schadorganismus besteht, jedoch den Schutz der Nutzpflanze vor einem Herbizid bewirkt, indem die toxische Wirkung des Herbizids auf die Nutzpflanze herabgesetzt wird (Herbizid-Antidot, Safener), so handelt es sich um einen „Wirkstoff“ i.S.d. Art. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel und damit um ein „Erzeugnis“ gemäß Art. 1 Nr. 8 und Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung.
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