Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Energielieferung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Umsätze im Zusammenhang mit Energieformen wie die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte unterliegen besonderen Besteuerungsgrundsätzen. Der Beitrag stellt die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten und Unterschiede dar und zeigt anhand von Buchungsbeispielen die zutreffende Buchung von in- und ausländischen Energielieferungen auf.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1577 | Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19 % |
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
1787 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % |
3160 | Leistungen nach § 13b UStG mit Vorsteuerabzug |
8339 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1407 | Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19 % |
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % |
4339 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
5960 | Leistungen nach § 13b UStG mit Vorsteuerabzug |
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Energie ist nach Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt und wird demnach als Liefergegenstand angesehen. Hierzu gehören Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte. Für Energielieferungen gelten für die Umsatzbesteuerung Besonderheiten. Dies betrifft:
die Bestimmung des Ortes der Energielieferung,
den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer,
die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG,
die Besonderheiten bei der innergemeinschaftlichen Lieferung und beim innergemeinschaftlichen Erwerb und
die Besonderheiten bei der Einfuhr.
3.2 Ort der Energielieferung
3.2.1 Allgemeines
Der Ort der Energielieferung bestimmt sich nach § 3g UStG. Hierunter fallen die Lieferung von
Gas über das Erdgasnetz,
Elektrizität oder
Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze.
Hierbei wird unterschieden zwischen einer Lieferung an einen sog. Wiederverkäufer oder an einen anderen Abnehmer, wie z. B. an einen Endverbraucher:
Bei der Lieferung an einen Wiederverkäufer bestimmt sich nach § 3g Abs. 1 UStG der Ort danach, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung an die Betriebsstätte des Abnehmers ausgeführt, ist der Ort der Betriebsstätte maßgeblich, wobei auf die Bestellung bzw. Abrechnung durch die Betriebsstätte abzustellen ist. Bei der Lieferung an einen ausländischen Wiederverkäufer ist die Leistung demnach in Deutschland nicht steuerbar.
Bei der Lieferung an andere Abnehmer bestimmt sich nach § 3g Abs. 2 UStG der Ort der Lieferung danach, an dem der Abnehmer die Energie tatsächlich verbraucht.
3.2.2 Wiederverkäufer
Ein Wiederverkäufer ist der Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von Energie in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Energie von untergeordneter Bedeutung ist. Unter Haupttätigkeit ist zu verstehen, wenn der Unternehmer mehr als 50 % der erworbenen Energie weiterveräußert.
Demnach sind Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen wie Photovoltaikanlagen oder Windkraftanlagen regelmäßig keine Wiederverkäufer. Ebenso sind Energielieferungen, die als Nebenleistungen von Vermietungsleistungen gelten, nicht als Weiterveräußerung anzusehen.
Von untergeordneter Bedeutung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der eigene Verbrauch, wenn nicht mehr als 5 % der erworbenen Energiemenge zu eigenen unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Zwecken verwendet wird. Handelt der Unternehmer mit verschiedenen Energieformen, z. B. mit Strom und Gas, ist die 5 % Grenze getrennt zu ermitteln.
Weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit der Ermittlung der 5 % Grenze und dessen geringfügigen Überschreitens enthält der Abschnitt 3g.1 Abs. 3 UStAE.
3.2.3 Andere Abnehmer
Bei der Lieferung an andere Abnehmer gilt der Verbrauchsort als Lieferort. Dies ist dort, wo sich der Zähler des Abnehmers befindet. Wird keine Energie verbraucht, ist nach § 3g Abs. 2 Satz 2 UStG der Leistungsort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder seine Betriebsstätte hat.
3.3 Steuerentstehung
Bei Energielieferungen werden vielfach einheitliche Verträge abgeschlossen. In derartigen Fällen wird die geschuldete Leistung nicht nur einmal, sondern in mehreren Schritten erbracht – sog. fortgesetzte Lieferung oder Sukzessivlieferung.
Für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wärme und Kälte gilt die Besonderheit, dass die Umsatzsteuer nicht fortlaufend, sondern erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums ausgeführt wird. Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen sind keine Teilleistungen, sondern An- oder Vorauszahlungen. Sie unterliegen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung der Umsatzsteuer.
Der Energieversorger E schließt mit dem Kunden K am einen Stromlieferungsvertrag für ein Jahr mit jährlicher Verlängerungsmöglichkeit. Der Ablesestichtag ist jeweils der 30. November.
Die Umsatzsteuer für die Stromlieferung entsteht für den Zeitraum bis mit Ablauf des (Ablesestichtag). Werden Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen geleistet, unterliegen diese der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.
3.4 Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
Bei Energielieferungen gilt es zu beachten, dass in bestimmten Fällen die Umsatzsteuer nicht vom leistenden Unternehmer geschuldet wird, sondern nach § 13b UStG vom Leistungsempfänger. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer
bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn er ein im Ausland ansässiger Unternehmer und Wiederverkäufer i. S. des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 UStG) oder
bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, wenn der inländische Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer von Erdgas i. S. des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 UStG) oder
bei Lieferungen von Elektrizität, wenn der Liefernde und der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer i. S. des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 5 Satz 4 UStG).
Die folgenden Prüfschemata geben einen Überblick über die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im Zusammenhang mit Energielieferungen.
Abb. 1: Lieferung von Wärme oder Kälte über das Wärme- oder Kältenetz
Abb. 2: Lieferung von Gas über das Erdgasnetz durch inländische Unternehmer
Abb. 3: Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch ausländische Unternehmer
Abb. 4: Lieferung von Elektrizität durch inländische Unternehmer
Der Leistungsempfänger ist auch dann Steuerschuldner nach § 13b UStG, wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich erbracht wird, vgl. § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG. Ausgenommen sind Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden, vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG.
Für Zwecke der Feststellung, ob ein beteiligter Unternehmer tatsächlich Wiederverkäufer i. S. des § 3g UStG ist, hat die Finanzverwaltung ein Vordruckmuster USt 1 TH aufgelegt, in dem die Händlereigenschaft bescheinigt wird.
Abb. 5: Bescheinigung des Nachweises für Wiederverkäufer