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Zuständigkeit für Stundungen und Erlasse
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen und Niederschlagungen von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben Stellung genommen (Gleich lautende Erlasse vom - S 0457 NWB OAAAG-42512).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem BMF und treten an die Stelle der Erlasse vom . Sie umfassen:
Regelung der Zuständigkeit;
Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG;
Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO;
Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO;
Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG);
gemeinsame Anordnungen;
Zuständigkeitsgrenzen;
Ablehnung von Anträgen;
Vorlage von Anträgen;
Listenführung.