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WP Praxis 5/2017 S. 132

WPK Praxishinweis zur Ausgestaltung des internen Hinweisgebersystems („Whistleblowing“)

Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, müssen innerhalb ihres internen Qualitätssicherungssystems auch Verfahren vorsehen, „die es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Praxis an geeignete Stellen zu berichten“ (§ 55b Abs. 2 Nr. 7 WPO). Mit Meldung vom informiert die WPK darüber, dass sie zur Ausgestaltung derartiger Verfahren einen neuen Praxishinweis erarbeitet hat. Meldung und Praxishinweis sind abrufbar unter der Adresse http://go.nwb.de/a994k.

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