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WP Praxis 5/2017 S. 131

Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG

Nach Rücksprache mit der BAFin hat die Kommission für Qualitätskontrolle in ihrer Sitzung im März den Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG angepasst. Danach sind Abschlussprüfungen von Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5, 7, 9, 10 und 11 nicht Gegenstand der Qualitätskontrolle, sofern sie nicht unmittelbar nach § 316 HGB prüfungspflichtig sind (Meldung der WPK vom ).

Meldung und Hinweis stehen unter http://go.nwb.de/ybjts zum Download bereit.

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