Umsatzsteuer | Befreiung der Kita- und Schulspeisung (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat sich zu den
Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung von Kita- und
Schulspeisungen geäußert.
Hierzu lautet die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Meister vom :
Kita- und Schulspeisungen können von der Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 18, 23 und 25 UStG befreit sein, wenn diese durch anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege, durch Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Pflegeeinrichtungen für Jugendliche oder durch Jugendhilfeeinrichtungen i.S.d. SGB VIII erfolgt und der Träger das Essen selber ausgibt.
Eine darüber hinaus gehende Steuerbefreiung ist nur unter den Voraussetzungen des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe h MwStSystRL möglich. Danach muss es sich um eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistung, wie sie die Kita- und Schulspeisung darstellt, handeln, die jedoch durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere von den Mitgliedstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht wird.
Quelle: BT-Drucks. 18/11885, Antwort auf Frage 32 der Abgeordneten Karin Binder (DIE LINKE.) (Sc)
Fundstelle(n):
MAAAG-43084