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Sozialversicherungsrecht | Abgrenzung eines selbständigen Handelsvertreters von angestelltem Handlungsgehilfen
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 HGB). Selbständig ist dabei nur, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wer dagegen, ohne selbständig zu sein, [i]infoCenter „Handelsvertreter“ NWB WAAAA-88438 ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt dagegen als Angestellter (§ 84 Abs. 2 HGB). Bei der Abgrenzung eines selbständigen Handelsvertreters von einem abhängigen Handlungsgehilfen ist dabei zu berücksichtigen, dass die persönliche Gestaltungsfreiheit nur „im Wesentlichen“, also in ihrem Kerngehalt, frei zu sein braucht (, BSGE 51 S. 164). Denn auch ...