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Arbeitshilfe - Stand: 07.02.2020

Erweiterungen der Anti-BEPS-Richtlinie – ATAD 2

Tabellarische Zusammenfassungen zu den hybriden Gestaltungsformen, Ausnahmetatbeständen, Besteuerungsinkongruenzen und Gegenmaßnahmen

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

Der gleichnamige Beitrag des Autors in der NWB YAAAG-43323 stellt den Vorschlag einer ATAD 2 durch die EU-Kommission auf dem Stand vom dar.

Diese Tabellen ergänzen den Beitrag und dienen dem besseren Überblick über die in ihrem Anwendungsbereich nochmals erweiterte Anti-Missbrauchs-Richtlinie und die dabei insbesondere adressierten Gestaltungen.

A. Hybride Gestaltungen bei Unternehmen, Finanzinstrumenten und Betriebsstätten

1. Doppelte Abzüge aus hybriden Gestaltungen bei Unternehmen und Betriebsstätten (Art. 9 Abs. 1 ATAD 2)


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Verknüpfungsregelungen
Quellenstaat
(Zahlungsleistender; Schuldner)
(Aktivitätsstaat)
Empfängerstaat
(Zahlungsempfänger; Gesellschafter)
(Stammhausstaat)
Gestaltungssformen:
- hybride Unternehmen
- hybride Betriebsstätten

intransparente Besteuerung
Betriebsstätte

transparente Besteuerung
keine Betriebsstätte im Aktivitätsstaat
Besteuerungsinkongruenz
D (Abzug)
D (Abzug)
primäre Maßnahme
---
Abzugsverbot
Abwehrregel
Abzugsverbot
(wenn Abzug im Empfängerstaat erfolgt)

Abb. 1 Hybride Unternehmen und hybride Betriebsstätten mit DD-Ergebnis

2. Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtbesteuerung aus hybriden Gestaltungen bei Unternehmen, Finanzinstrumenten und Betriebsstätten (Art. 9 Abs. 2 ATAD 2)


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Verknüpfungsreg...

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