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Erweiterungen der Anti-BEPS-Richtlinie – ATAD 2
Tabellarische Zusammenfassungen zu den hybriden Gestaltungsformen, Ausnahmetatbeständen, Besteuerungsinkongruenzen und Gegenmaßnahmen
Der gleichnamige Beitrag des Autors in der NWB YAAAG-43323 stellt den Vorschlag einer ATAD 2 durch die EU-Kommission auf dem Stand vom dar.
Diese Tabellen ergänzen den Beitrag und dienen dem besseren Überblick über die in ihrem Anwendungsbereich nochmals erweiterte Anti-Missbrauchs-Richtlinie und die dabei insbesondere adressierten Gestaltungen.
A. Hybride Gestaltungen bei Unternehmen, Finanzinstrumenten und Betriebsstätten
1. Doppelte Abzüge aus hybriden Gestaltungen bei Unternehmen und Betriebsstätten (Art. 9 Abs. 1 ATAD 2)
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Verknüpfungsregelungen | Quellenstaat (Zahlungsleistender; Schuldner) (Aktivitätsstaat) | Empfängerstaat (Zahlungsempfänger; Gesellschafter) (Stammhausstaat) |
Gestaltungssformen: - hybride Unternehmen - hybride Betriebsstätten | intransparente Besteuerung Betriebsstätte | transparente Besteuerung keine Betriebsstätte im Aktivitätsstaat |
Besteuerungsinkongruenz | D
(Abzug) | D
(Abzug) |
primäre
Maßnahme | --- | Abzugsverbot |
Abwehrregel | Abzugsverbot | (wenn Abzug im Empfängerstaat erfolgt) |
Abb. 1 Hybride Unternehmen und hybride Betriebsstätten mit DD-Ergebnis
2. Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtbesteuerung aus hybriden Gestaltungen bei Unternehmen, Finanzinstrumenten und Betriebsstätten (Art. 9 Abs. 2 ATAD 2)
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Verknüpfungsreg... |