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LSG Hessen Urteil v. - L 5 R 270/15

Gesetze: InsO § 80 Abs. 1; InsO § 86; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 185 S. 1; SGG § 202; ZPO § 240 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 23c Abs. 1 S. 1; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 3; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 4; SGB VI § 96a Abs. 2; SGB VI § 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 96a Abs. 3 S. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wird nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten eröffnet, wird das gerichtliche Verfahren unterbrochen.

2. Im Fall des Bestreitens der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter richtet sich die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens nach § 179 InsO.

3. Der angegriffene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid stellt einen Schuldtitel im Sinne von § 179 Abs. 2 InsO dar; gleichwohl ist nicht nur der Insolvenzverwalter, sondern auch der rückfordernde Sozialleistungsträger zum Betreiben der Feststellung befugt. Das Betreiben der Feststellung erfolgt durch Aufnahme des gerichtlichen Verfahrens mit unveränderten Anträgen. Kläger ist der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter des Versicherten.

4. Bei dem vom Arbeitgeber zur Aufstockung des Kranken- oder Übergangsgeldes gezahlten Krankengeldzuschuss handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne des § 96a SGB 6 i. V. m. § 14 SGB 4.

Fundstelle(n):
OAAAG-42791

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LSG Hessen, Urteil v. 27.01.2017 - L 5 R 270/15

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