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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 31 | Umsatzsteuer: Zuordnung zum Unternehmen muss bis 31.5. des Folgejahrs erfolgen

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig werden, müssen nach einem aktuellen Urteil des FG Rheinland-Pfalz bei gemischter Nutzung eines Gegenstands rechtzeitig eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen treffen und diese zeitnah, d. h. spätestens bis zum 31.5. des Folgejahrs, nach außen dokumentieren. Andernfalls ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Der 31. Mai ist ein wichtiger Termin bei der Umsatzsteuer. Bei gemischter Nutzung eines Gegenstands müssen Unternehmen rechtzeitig eine Zuordnungsentscheidung treffen und diese zeitnah nach außen dokumentieren. Als zeitnah gilt eine Dokumentation bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs. Andernfalls ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gilt diese Frist auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig werden. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen V R 62/16.

Ihren Mandanten erläutern Sie den Hintergrund am besten so: Beabsichtigt ein Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand teilunternehmerisch so...

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