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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 26 | Abgeltungsteuer: Verluste aus Veräußerungen von wertlosen Aktien

Die Finanzverwaltung vertritt die umstrittene Auffassung, dass eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG nicht vorliegt, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Dieser Sichtweise hat das FG Niedersachsen widersprochen und zudem entschieden, dass ein solcher Veräußerungsverlust auch ohne Bescheinigung der Bank i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG im Rahmen der ESt-Veranlagung berücksichtigt werden kann.

Haben Sie unter Ihren Mandanten Kapitalanleger, die Verluste aus der Veräußerung von wertlosen Aktien erzielt haben? – Dann ist dieses anhängige Verfahren für Sie interessant.

An Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen partizipiert der Fiskus mit der Abgeltungsteuer, die direkt von den Banken einbehalten und abgeführt wird. An Totalverlusten will sich die Finanzverwaltung aber nicht beteiligen. Das hat jüngst das Niedersächsische Finanzgericht zu Gunsten betroffener Anleger anders beurteilt.

Die Verwaltung vertritt die umstrittene Auffassung: Eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Zudem heißt es in dem einschlägigen BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: Ein Veräu...

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