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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 132/16

Gesetze: AO § 34 Abs. 1 Satz 1, AO § 35, AO § 69, AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 4, AO § 171 Abs. 10, AO § 191 Abs. 1 Satz 1, AO § 191 Abs. 3

Abgabenordnung: Ablauf der Verjährungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides

Leitsatz

Ist die Steuer, für die gehaftet werden soll, bereits festgesetzt, läuft die Festsetzungsverjährung für den Haftungsbescheid mit Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheides ab (§ 191 Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. i. V. m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Das gilt auch dann, wenn die Steuer erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides festgesetzt wurde.

Fundstelle(n):
MAAAG-42676

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.01.2017 - 6 K 132/16

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