Abgabenordnung: Ablauf der Verjährungsfrist
für den Erlass eines Haftungsbescheides
Leitsatz
Ist
die Steuer, für die gehaftet werden soll, bereits festgesetzt, läuft
die Festsetzungsverjährung für den Haftungsbescheid mit Ablauf von
zwei Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheides ab (§ 191 Abs.
3 Satz 4, 2. Alt. i. V. m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Das gilt auch
dann, wenn die Steuer erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist
für den Erlass des Haftungsbescheides festgesetzt wurde.
Fundstelle(n): MAAAG-42676
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.01.2017 - 6 K 132/16
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