1. Die Überlassung
einer Zahlungskarte gegen den Einbehalt eines als Pfand bezeichneten
Betrags ist eine Lieferung, wenn der Karteninhaber nach Übergabe
frei über die Karte verfügen kann.
2. Die Überlassung der Zahlungskarte
ist keine Nebenleistung zu dem (nicht steuerbaren) Tausch von Zahlungsmitteln,
denn ihr kommt als Transportmittel und notwendiger Schlüssel für
die elektronische Zahlung ein eigenständiger Wert zu.
3. Es liegt kein Umsatz im
Zahlungsverkehr vor, denn die Bereitstellung der Zahlungskarte führt
noch nicht zu einer Übertragung von Geldern des Karteninhabers an
einen Zahlungsempfänger. Die Leistung des Unternehmers gegenüber
dem Kartenerwerber beschränkt sich darauf, dass mit der Karte die
technischen Voraussetzungen für die bargeldlose Zahlung vermittelt
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2017 S. 392 Nr. 11 EFG 2017 S. 783 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2017 S. 1566 UR 2017 S. 714 Nr. 18 UStB 2017 S. 164 Nr. 6 XAAAG-42668
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 07.02.2017 - 2 K 14/16
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