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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 2 K 14/16 EFG 2017 S. 783 Nr. 9

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 1, MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. d

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungskarten

Leitsatz

1. Die Überlassung einer Zahlungskarte gegen den Einbehalt eines als Pfand bezeichneten Betrags ist eine Lieferung, wenn der Karteninhaber nach Übergabe frei über die Karte verfügen kann.

2. Die Überlassung der Zahlungskarte ist keine Nebenleistung zu dem (nicht steuerbaren) Tausch von Zahlungsmitteln, denn ihr kommt als Transportmittel und notwendiger Schlüssel für die elektronische Zahlung ein eigenständiger Wert zu.

3. Es liegt kein Umsatz im Zahlungsverkehr vor, denn die Bereitstellung der Zahlungskarte führt noch nicht zu einer Übertragung von Geldern des Karteninhabers an einen Zahlungsempfänger. Die Leistung des Unternehmers gegenüber dem Kartenerwerber beschränkt sich darauf, dass mit der Karte die technischen Voraussetzungen für die bargeldlose Zahlung vermittelt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStZ 2017 S. 392 Nr. 11
EFG 2017 S. 783 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2017 S. 1566
UR 2017 S. 714 Nr. 18
UStB 2017 S. 164 Nr. 6
XAAAG-42668

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 07.02.2017 - 2 K 14/16

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