Aufhebung der Annahme einer Zollanmeldung
- Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo
Leitsatz
1. Eine als "Rücknahme" bezeichnete
Aufhebung der Annahme einer Zollanmeldung kann regelmäßig in einen
Widerruf umgedeutet werden.
2. Zwischen den Begriffen "Verträgen"
und "Vereinbarungen", die in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV nebeneinander
genannt werden, besteht kein sachlicher Unterschied.
3. Unter die Altvertragsklausel
des § 77 Abs. 4 Nr. 2 AWV fällt nur die Erfüllung von konkreten
schuldrechtlichen Leistungspflichten, die vor dem Stichtag begründet
wurden.
4. Die Erfüllung eines Rahmenvertrags,
der vor dem Stichtag geschlossen wurde, fällt nicht unter die Altvertragsklausel,
wenn die Verpflichtung zur Lieferung einer Ware von weiteren Handlungen
der Vertragsparteien abhängt und diese Handlungen nach dem Stichtag
erfolgten.
Fundstelle(n): DAAAG-42666
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 01.03.2017 - 4 V 23/17
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