Schenkungsteuer bei verdeckten Einlagen nur einzelner Gesellschafter einer Personengesellschaft
Gesellschafter und nicht die Personengesellschaft als schenkungsteuerlicher Zuwendungsempfänger
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei freigebigen Zuwendungen durch die Gesellschafter an eine Personengesellschaft
(im Streitfall: verdeckte Einlagen einzelner Gesellschafter in eine GmbH & Co.KG) auch nach Ergehen der Rspr. des BGH zur
Teilrechtsfähigkeit der GbR im Zivilrecht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht weiter die Personengesellschaft als transparent
zu behandeln ist und damit deren Gesellschafter zu den schenkungsteuerlichen Bereicherungsempfängern zu rechnen sind (Anschluss
an ; Niedersächsisches FG, Urteil v., 3 K 174/14).
2. Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (OHG, KG oder GbR) zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt
eine eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder durch die freigebige
Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Dass die einzelnen Gesamthänder der gesamthänderischen Bindung
nach § 719 BGB unterliegen, insbesondere über einzelne zum Gesellschaftsvermögen gehörende Gegenstände nicht verfügen können,
ändert hieran nichts.
3. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung eines Gesellschaftsbeitrags und damit die Schenkungsteuerfreiheit einer Zuwendung
eines Gesellschafters an die Gesellschaft scheidet aus, wenn nur einzelne Gesellschafter unentgeltliche Leistungen erbringen,
die der Gesamtheit der Gesellschafter zugutekommen. Hiervon ist auszugehen, wenn durch im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehene
verdeckte Einlagen einzelner Gesellschafter einer KG in die KG die übrigen Gesellschafter einen Mehrwert erhalten, zu dem
sie nichts beitragen müssen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DB 2017 S. 13 Nr. 18 EFG 2017 S. 734 Nr. 9 ErbStB 2017 S. 168 Nr. 6 GmbH-StB 2018 S. 128 Nr. 4 ZAAAG-42663
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 01.03.2017 - 7 V 2515/16
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