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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 2029/13

Gesetze: UStG 2007 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1, UStG 2007 § 2 Abs. 1 S. 2, UStG 2007 § 2 Abs. 1 S. 3, UStG 2007 § 2 Abs. 3 S. 1, UStG 2007 § 1 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG § 4 Abs. 1 S. 1, KStG § 4 Abs. 1 S. 2, KStG § 4 Abs. 4, KStG § 4 Abs. 5, RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, AO § 42

Verpachtung eines dauerdefizitären Freibades und einer Schulmensa durch eine Gemeinde als Betriebe gewerblicher Art

Leitsatz

Die entgeltliche Verpachtung eines Freibades sowie die Verpachtung einer Schulmensa durch eine Gemeinde können auch dann umsatzsteuerbare und damit auch zum Vorsteuerabzug berechtigende Betriebe gewerblicher Art sein, wenn die Gemeinde im Gegenzug den jeweiligen Pächtern für eigenständige wirtschaftliche Leistungen Zahlungen „Verwaltungskostenpauschale” für Erstellung monatlicher Statistiken durch den Mensapächter; Zuschuss an den Freibad-Pächter zur Aufrechterhaltung des dauerdefizitären Badbetriebs unter teilweise von der Gemeinde bestimmten Bedingungen, z. B. zur Höhe des Badeintritts) gewährt, die höher sind als die von den jeweiligen Pächtern gezahlten Pachtzinsen. Insoweit ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 8 Nr. 16
DStRE 2018 S. 800 Nr. 13
UStB 2017 S. 166 Nr. 6
KAAAG-42655

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.12.2016 - 14 K 2029/13

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