1. Gemäß § 166 AO hat eine gegenüber dem Stpfl. unanfechtbar festgesetzte Steuer neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch derjenige
gegen sich gelten zu lassen, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Stpfl. erlassenen Bescheid als dessen Vertreter,
Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
2. Eine vom Insolvenzschuldner nicht bestrittene und zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung steht nach Auffassung des
erkennenden Senats einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung i.S.d. § 166 AO gleich.
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Fundstelle(n): BB 2017 S. 790 Nr. 14 EFG 2017 S. 625 Nr. 8 GAAAG-42652
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