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Gesellschaftsrecht | Vertretung nach Formwechsel in AG hinsichtlich Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ehemaligem GmbH-Organmitglied
Eine AG wird gegenüber dem Vorstand zwar durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 112 AktG), doch findet diese Regelung beim Formwechsel von einer GmbH in eine AG vor Eintragung des Rechtsformwechsels in das Handelsregister auf die umzuwandelnde GmbH zumindest so lange keine Anwendung, wie es nicht um Rechtsgeschäfte geht, die die Bestellung des Vorstands der AG und möglicherweise die hierfür erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen [i]infoCenter „Aktiengesellschaft“ NWB GAAAC-40694 betreffen. Von § 112 AktG erfasst werden aber auch Rechtsgeschäfte, die, wenn anstelle des auf der Organmitgliedschaft beruhenden Dienstverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zwischen dem früheren Organmitglied und der AG tritt, ausschließlich dessen vertragliche Fortentwicklung oder Beendigung regeln und dadurch keine abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Gesellschaftsbelange...