Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Abmahnungen durch einen Mitbewerber
Nach dem sind Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern – und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen – zu qualifizieren.
Für das äußerst weite Verständnis des Leistungsaustauschbegriffs hat sich der BFH auf die „vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben“ gestützt. Im Streitfall ging es nicht um die Tätigkeit eines Abmahnvereins, sondern um ein EDV-Unternehmen, das Mitwettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Federführung eines Rechtsanwalts ...