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Einkommensteuer | Keine Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG auf den physischen Goldhandel
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ob der Ankauf und Verkauf von Gold als Gewerbebetrieb anzusehen ist, muss anhand der Besonderheiten von Goldgeschäften beurteilt werden. Ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital können Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein. Die Grundsätze des Wertpapierhandels sind auf den Handel mit physischem Gold nicht übertragbar. (2) Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG.
Zu dieser erfolgreichen sog. Goldfingergestaltung hatte der BFH gleich mehrere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. (1) Haben die Goldgeschäfte zu „gewerblichen ...BGBl 2013 I S. 1809BGBl 2013 I S. 4318