NWB Nr. 16 vom Seite 1129

Keine Schlechterstellung der Personengesellschaft

StB Professor Dr. iur. Swen Bäuml | Hochschule Mainz | Partner of Counsel WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Frankfurt | Mitherausgeber der NWB

Zur geplanten Reform der Unternehmensbesteuerung

Kaum sind die steuerpolitischen Großprojekte der ablaufenden Legislaturperiode wie z. B. die Reform des Investmentsteuer- und des Erbschaftsteuerrechts sowie erster Teile des BEPS-Komplexes abgeschlossen, schreitet der Bundesfinanzminister zügig voran mit Überlegungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung in der nächsten Legislaturperiode. Vor allem die EU-weite Steuerharmonisierung und die dafür im Vorfeld erforderliche Anpassung der Besteuerung von Personengesellschaften stehen im Fokus.

Ein erster Schritt ist mit dem neuen § 4i EStG zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs im Sonderbetriebsvermögen von Personengesellschaften bei grenzüberschreitender Beteiligungsstruktur bereits erfolgt. Auch der ebenfalls für grenzüberschreitend aufgestellte Personengesellschaften einschlägige und zwischenzeitlich mehrfach überarbeitete § 50i EStG soll Steuersubstrat im fiskalischen Inlandszugriff halten. Weiter wird eine Abschaffung der Abgeltungsteuer erwogen.

Im Oktober 2016 hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, die Unternehmen in der EU auf einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) zu besteuern. Angetrieben werden die Pläne für eine Unternehmenssteuerreform nicht zuletzt durch die Überlegungen der britischen Premierministerin May, den Steuersatz für Unternehmen von derzeit rd. 20 % auf 10 % zu senken, um Nachteile für britische Betriebe aus dem Brexit auszugleichen.

Um steuerliche Wettbewerbs- und Standortnachteile zu vermeiden und um – mit Blick auf die harmonisierte GKKB – das inländische Besteuerungssystem für Unternehmen zu vereinfachen und transparenter zu gestalten, wird derzeit die Einführung eines umfassenden „Unternehmenssteuer-Gesetzbuches“ zur Diskussion gestellt. In Anbetracht der gestiegenen Steuerquote für inländische Unternehmen und der in der Unternehmenspraxis kaum mehr beherrschbaren Komplexität wäre ein solches Reformziel durchaus wünschenswert, zumal die konkreten Steuersätze weiterhin der nationalen Regelungshoheit unterfielen. Möglicherweise würden in diesem Kontext auch die dem „Hase-und-Igel“-Rennen zwischen Fiskus und Steuergestaltung geschuldeten Anti-Missbrauchsregelungen z. B. in den §§ 4i, 50i EStG teilweise wieder entbehrlich.

Bei allem Streben nach Vereinfachung sollte der Reformgesetzgeber die deutschen Personengesellschaften nicht ausgrenzen. Personengesellschaften sind die meistverbreitete Rechtsform im hochgelobten „German Mittelstand“. Ziel einer Reform müsste daher eine einheitliche steuerliche Belastung von deutschen Personen- und Kapitalgesellschaften sein. Die hierfür notwendige Komplizierung mancher Neuregelung wie z. B. bei § 34a EStG wäre in Kauf zu nehmen. Anders als bei den Überlegungen zur Unternehmenssteuerreform 2008, zur gescheiterten Reform der Gewerbesteuer sowie der aktuellen Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes darf es nicht zu einer Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber der Kapitalgesellschaft kommen.

Swen Bäuml

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 1129
FAAAG-42541