Kindergeld | Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle (BFH)
Der BFH hat über die Folgen des Tätigwerdens einer unzuständigen
Familienkasse entschieden (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. Danach ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin, eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschäftigte polnische Staatsangehörige, hatte Kindergeld für ihre in Polen beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beantragt. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Kindergeld dem Vater zustehe. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde nicht von der Familienkasse Berlin-Brandenburg, sondern von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen. Das FG hob die Einspruchsentscheidung auf und vertrat die Auffassung, der Ablehnungsbescheid der sachlich unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg regele lediglich, dass die Klägerin gegen diese Behörde keinen Anspruch auf Kindergeld habe; über Ansprüche gegen andere Kindergeldkassen treffe der Bescheid keine Aussage. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Zuständigkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit begründet keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen.
Der Ablehnungsbescheid ist daher nicht nichtig und auch nicht aufzuheben, wenn keine anderen Rechtsfehler erkennbar sind.
Hat eine örtlich unzuständige Familienkasse den Antrag auf Kindergeld abgelehnt, kann sie auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse überlassen.
Die Ablehnung war vorliegend auch materiell rechtmäßig, da der in Polen lebende geschiedene Ehemann vorrangig kindergeldberechtigt war, weil er die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen hatte.
Quelle: sowie Pressemitteilung vom (il)
Fundstelle(n):
GAAAG-42532